(1) Der Zuschuss ist nicht rückzahlbar und beträgt je nach Art des Wohnheims:
1. für Seniorenwohnheime oder Wohnheime für Menschen mit besonderem Betreuungsaufwand je Einheit 50.000 €;
2. für Schüler- und Studentenwohnheime je Einheit 30.000 €, bei einer Einheit mit mehreren Betten jedoch 40.000 €.
(2) Im Fördervertrag können Bedingungen zum höchstmöglichen Miet- bzw Nutzungsentgelt vorgesehen werden.
Rückverweise
S.WFV 2025 · Wohnbauförderungsverordnung 2025
§ 20 Unterlagen
…alle weiteren Liegenschaften (zB Zufahrt); i) ein Neubau-Planungsenergieausweis mit positivem Prüfergebnis; j) ein von einem Finanzierungsinstitut unterfertigter Finanzierungsplan; k) bei Wohnheimen nach § 18 Z 1 (Seniorenwohnheime und Wohnheime für Menschen mit besonderem Betreuungsaufwand) je nach Zuständigkeit: eine befürwortende Stellungnahme der für das Sozialwesen oder der für die…