§ 18 Höhe des Zuschusses
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
(1) Der Zuschuss ist nicht rückzahlbar und beträgt je nach Art des Wohnheims:
1. für Seniorenwohnheime oder Wohnheime für Menschen mit besonderem Betreuungsaufwand je Einheit 50.000 €;
2. für Schüler- und Studentenwohnheime je Einheit 30.000 €, bei einer Einheit mit mehreren Betten jedoch 40.000 €.
(2) Im Fördervertrag können Bedingungen zum höchstmöglichen Miet- bzw Nutzungsentgelt vorgesehen werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden