(1) Als Grundlage für die Ausstellung der Zusicherung sind vorzulegen:
1. dem Erstantrag:
a) der Kauf- bzw Baurechtsvertrag für das Grundstück;
b) die Bauplatzerklärung mit Verhandlungsschrift;
c) die Baubewilligung mit Verhandlungsschrift und Rechtskraftbestätigung;
d) der Bau- und Lageplan mit Vidierungsvermerk der Baubehörde;
e) eine Kostenschätzung;
f) eine Baubeschreibung;
g) eine Nutzflächenaufstellung (Topographie);
h) ein höchstens drei Monate alter Grundbuchsauszug für die Bauliegenschaft sowie alle weiteren Liegenschaften (zB Zufahrt);
i) ein Neubau-Planungsenergieausweis mit positivem Prüfergebnis;
j) ein von einem Finanzierungsinstitut unterfertigter Finanzierungsplan;
k) bei Wohnheimen nach § 18 Z 1 (Seniorenwohnheime und Wohnheime für Menschen mit besonderem Betreuungsaufwand) je nach Zuständigkeit: eine befürwortende Stellungnahme der für das Sozialwesen oder der für die Betreuung zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung (Bedarfsnachweis, Rechtsgrundlage und Raumprogramm), wobei bei Seniorenwohnheimen eine Bestätigung über die Nichtuntersagung gemäß § 31 Salzburger Pflegegesetz der vorangeführten Stellungnahme entspricht;
l) sofern notwendig: Unterlagen zu eventuell zusätzlich beabsichtigten Förderungen (Bund, Land, sonstige Zuschüsse);
m) nach Aufforderung: eine Bestätigung eines Sachverständigen betreffend die Einhaltung der ÖNORMEN B 1600, B1601 (nur bei notwendiger rollstuhlgerechter Ausführung);
n) bei Förderungswerbern gemäß § 27 Abs 1 Z 3 S.WFG 2025: die Satzungen, Statuten udgl der juristischen Person sowie eine Bestätigung über eine Vorsteuerabzugsberechtigung;
2. einem Austauschansuchen:
a) Ausführungspläne (Grundrisse, Schnitte, Außenanlagenplan);
b) eine ausführungsorientierte Kostengliederung nach ÖNORM B 1801-1;
c) der beiderseits unterfertigte Generalunternehmervertrag oder Generalübernehmvertrag oder Werkvertrag Baumeisterarbeiten sowie Architektenvertrag (in berücksichtigungswürdigen Fällen können diese nachgereicht werden); soweit vorhanden weitere unterfertigte Werkverträge;
d) eine detaillierte Nutzflächenberechnung (auch bei CAD-Verfahren);
3. nach Fertigstellung und Übergaben:
a) die Bauvollendungsanzeige;
b) die Bezugsmeldung;
c) der Neubau-Fertigstellungsenergieausweis mit positivem Prüfergebnis;
4. zur Endabrechnung spätestens zwei Jahre nach Übergabe:
a) der Kollaudierungsbescheid;
b) die Endabrechnung samt nachvollziehbarer Kostenaufstellung auf dem von der Landesregierung aufgelegten Formblatt;
c) auf Verlangen der Landesregierung: die saldierten Rechnungen (Kopien) für die tatsächlich entstandenen Kosten (Bau, Bauneben-, Finanzierungskosten etc) samt Ausweisung der Preisnachlässe (Rabatte, Skonti udgl).
(2) Dem Förderungswerber oder der Förderungswerberin kann die Vorlage weiterer Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der Förderungsvoraussetzungen aufgetragen werden.
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