(1) Die Ersichtlichmachung hat in Form einer Evidenz gemäß § 124 Abs 3 WRG 1959 zu erfolgen.
(2) Die Evidenz für Wasserrechte gemäß § 2 Z 1 hat jedenfalls zu enthalten:
1. die Bezeichnung der Grundstücke, auf denen sich die Wasseranlage befindet;
2. den Namen und die Anschrift des Berechtigten;
3. die Angabe des allfällig betroffenen Gewässers; sowie
4. eine Übersicht über die Urkundensammlung (Projektunterlagen einschließlich technischer Bericht und Pläne sowie den Bewilligungsbescheid).
(3) Die Evidenz für Wassernutzungen gemäß § 2 Z 2 hat jedenfalls zu enthalten:
1. eine Kurzbeschreibung der Anlage;
2. die Angabe des Verwendungszwecks;
3. eine Darstellung der Grundwasserentnahme oder der Quellfassung, der Leitungsführung und der versorgten Objekte in einem Lageplan;
4. den Namen und Anschrift des Antragstellers;
5. einen Grundbuchsauszug über berührte Grundparzellen; sowie
6. Übereinkünfte bei Berührung von Grundparzellen Dritter.
(4) Die Evidenz einschließlich der Urkundensammlung kann auch in elektronischer Form geführt werden.
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