Vorwort
§ 1 Ziel
§ 1 § 1
Ziel der Verordnung ist die übersichtliche Darstellung von bestimmten, nicht bereits von § 124 Abs 2 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959 erfassten Wasserrechten und Wassernutzungen im Wasserbuch, deren Ersichtlichmachung im Interesse der wasserwirtschaftlichen Ordnung geboten ist.
§ 2 Wasserrechte und Wassernutzungen
§ 2 § 2
Im Wasserbuch sind die folgenden Wasserrechte und Wassernutzungen ersichtlich zu machen:
1. von Amts wegen:
a) bewilligungspflichtige Brücken, Stege und Bauten an Ufern sowie Anlagen gemäß § 38 Abs 1 WRG 1959;
b) Entwässerungsanlagen gemäß § 40 WRG 1959;
c) Schutz- und Regulierungsbauten gemäß § 41 WRG 1959;
2. auf Antrag des Eigentümers oder eines Nutzungsberechtigten im Sinn des § 5 Abs 2 WRG privat genutzte Trink- und Nutzwasserversorgungsanlagen, die keiner wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen.
§ 3 Form und Inhalt der Ersichtlichmachung
§ 3 § 3
(1) Die Ersichtlichmachung hat in Form einer Evidenz gemäß § 124 Abs 3 WRG 1959 zu erfolgen.
(2) Die Evidenz für Wasserrechte gemäß § 2 Z 1 hat jedenfalls zu enthalten:
1. die Bezeichnung der Grundstücke, auf denen sich die Wasseranlage befindet;
2. den Namen und die Anschrift des Berechtigten;
3. die Angabe des allfällig betroffenen Gewässers; sowie
4. eine Übersicht über die Urkundensammlung (Projektunterlagen einschließlich technischer Bericht und Pläne sowie den Bewilligungsbescheid).
(3) Die Evidenz für Wassernutzungen gemäß § 2 Z 2 hat jedenfalls zu enthalten:
1. eine Kurzbeschreibung der Anlage;
2. die Angabe des Verwendungszwecks;
3. eine Darstellung der Grundwasserentnahme oder der Quellfassung, der Leitungsführung und der versorgten Objekte in einem Lageplan;
4. den Namen und Anschrift des Antragstellers;
5. einen Grundbuchsauszug über berührte Grundparzellen; sowie
6. Übereinkünfte bei Berührung von Grundparzellen Dritter.
(4) Die Evidenz einschließlich der Urkundensammlung kann auch in elektronischer Form geführt werden.
§ 4 Verweisungen auf Bundesrecht
§ 4 § 4
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf das Wasserrechtsgesetz 1959 gelten als Verweisungen auf die im Folgenden letztzitierte Fassung:
Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl Nr 215; Gesetz BGBl I Nr 73/2018.
§ 5 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 5 § 5
Diese Verordnung tritt mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft.