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Salzburger Wasserbuchverordnung

S.WaBuVO
In Kraft seit 27. August 2024
Up-to-date

§ 1 Ziel

§ 1 § 1

Ziel der Verordnung ist die übersichtliche Darstellung von bestimmten, nicht bereits von § 124 Abs 2 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959 erfassten Wasserrechten und Wassernutzungen im Wasserbuch, deren Ersichtlichmachung im Interesse der wasserwirtschaftlichen Ordnung geboten ist.

§ 2 Wasserrechte und Wassernutzungen

§ 2 § 2

Im Wasserbuch sind die folgenden Wasserrechte und Wassernutzungen ersichtlich zu machen:

1. von Amts wegen:

a) bewilligungspflichtige Brücken, Stege und Bauten an Ufern sowie Anlagen gemäß § 38 Abs 1 WRG 1959;

b) Entwässerungsanlagen gemäß § 40 WRG 1959;

c) Schutz- und Regulierungsbauten gemäß § 41 WRG 1959;

2. auf Antrag des Eigentümers oder eines Nutzungsberechtigten im Sinn des § 5 Abs 2 WRG privat genutzte Trink- und Nutzwasserversorgungsanlagen, die keiner wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen.

§ 3 Form und Inhalt der Ersichtlichmachung

§ 3 § 3

(1) Die Ersichtlichmachung hat in Form einer Evidenz gemäß § 124 Abs 3 WRG 1959 zu erfolgen.

(2) Die Evidenz für Wasserrechte gemäß § 2 Z 1 hat jedenfalls zu enthalten:

1. die Bezeichnung der Grundstücke, auf denen sich die Wasseranlage befindet;

2. den Namen und die Anschrift des Berechtigten;

3. die Angabe des allfällig betroffenen Gewässers; sowie

4. eine Übersicht über die Urkundensammlung (Projektunterlagen einschließlich technischer Bericht und Pläne sowie den Bewilligungsbescheid).

(3) Die Evidenz für Wassernutzungen gemäß § 2 Z 2 hat jedenfalls zu enthalten:

1. eine Kurzbeschreibung der Anlage;

2. die Angabe des Verwendungszwecks;

3. eine Darstellung der Grundwasserentnahme oder der Quellfassung, der Leitungsführung und der versorgten Objekte in einem Lageplan;

4. den Namen und Anschrift des Antragstellers;

5. einen Grundbuchsauszug über berührte Grundparzellen; sowie

6. Übereinkünfte bei Berührung von Grundparzellen Dritter.

(4) Die Evidenz einschließlich der Urkundensammlung kann auch in elektronischer Form geführt werden.

§ 4 Verweisungen auf Bundesrecht

§ 4 § 4

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf das Wasserrechtsgesetz 1959 gelten als Verweisungen auf die im Folgenden letztzitierte Fassung:

Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl Nr 215; Gesetz BGBl I Nr 73/2018.

§ 5 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 5 § 5

Diese Verordnung tritt mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft.