(1) Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn das Haushaltseinkommen gemäß § 4 Abs. 4 StWUG 1.587,99 Euro nicht übersteigt (Obergrenze).
(2) Der Höchstbetrag der Förderung kann nur gewährt werden, wenn das Haushaltseinkommen gemäß § 4 Abs. 4 StWUG 1.273,99 Euro nicht übersteigt (Untergrenze).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2017, LGBl. Nr. 106/2017, LGBl. Nr. 17/2019, LGBl. Nr. 104/2019, LGBl. Nr. 127/2020, LGBl. Nr. 124/2021, LGBl. Nr. 104/2022, LGBl. Nr. 77/2023, LGBl. Nr. 121/2023, LGBl. Nr. 135/2024
StWUG-DVO · Stmk. Wohnunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung – StWUG-DVO
§ 4 Einkommensgrenzen für die Förderung
…§ 4 Einkommensgrenzen für die Förderung (1) Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn das Haushaltseinkommen gemäß § 4 Abs. 4 StWUG 1.587,99 Euro nicht übersteigt (Obergrenze). (2) Der Höchstbetrag der Förderung kann nur gewährt werden, wenn das Haushaltseinkommen gemäß § 4 Abs. 4 StWUG…
§ 8 Inkrafttreten von Novellen
…8 Inkrafttreten von Novellen (1) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 15/2017 treten § 3 Abs. 1 und § 4 mit 1. Jänner 2017 in Kraft. (2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 106/2017 treten der § 2 Abs. …
§ 6 Höhe der Förderung
…Obergrenze (§ 4 Abs. 1); 2. Subtraktion der Untergrenze (§ 4 Abs. 2) vom Haushaltseinkommen gemäß § 4 Abs. 4 StWUG; 3. Berechnung des Prozentsatzes vom Höchstbetrag der Förderung: Faktor 100 subtrahiert um den Quotient des Ergebnisses der Z 2 und des Ergebnisses der Z…
Rückverweise