(1) Sämtliche Flucht- und Rettungswege sind so auszubilden, dass es zu keiner vorhersehbaren Sturz- oder Stolpergefahr kommt. Sie sind ständig in ihrer erforderlichen Breite und Höhe von Gegenständen aller Art freizuhalten. Dies gilt auch für die Flucht- und Rettungswege von und zu Grundstücken und Häusern im Umfeld der Veranstaltungsstätte, die nur über diese erreichbar sind.
(2) Bei Veranstaltungen mit mehr als 2 500 Teilnehmern ist zwischen Bühnen und Zuschauerbereichen ein mindestens 180 cm breiter Sicherheitsbereich freizuhalten, der zumindest an einer Seite an einen Rettungsweg anschließen muss.
(3) Die Bemessung der Fluchtwege hat nach der Höchstzahl der gleichzeitig anwesenden Personen (Summe aus Teilnehmern, Veranstaltern, Akteuren, Sicherheitsorganen usw.), die auf die Fluchtwege angewiesen sind, zu erfolgen.
(4) Für die Evakuierung von Personen mit Behinderung sind entsprechende Maßnahmen (z. B. baulich, organisatorisch, anlagentechnisch) zu treffen.
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