(1) Folgende wiederkehrende elektrotechnische Prüfungen sind bei bewilligten Veranstaltungsstätten nachweislich durch ein hierzu befugtes Elektrounternehmen oder eine Person mit den erforderlichen fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten im Sinne von § 12 Abs. 3 ETG durchzuführen und deren Mängelfreiheit zu bestätigen:
1. alle drei Jahre
a) der ordnungsgemäße Zustand sämtlicher elektrischer Anlagen und
b) der ordnungsgemäße Zustand des Blitzschutzsystems;
2. jährlich:
die ordnungsgemäße Funktion der Sicherheitsbeleuchtungsanlage.
(2) Mechanische Lüftungsanlagen sind erstmalig anlässlich ihrer Inbetriebnahme und wiederkehrend mindestens einmal jährlich nachweislich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen. Reinigungstätigkeiten und Filtertausch sind nach Bedarf durchzuführen.
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