§ 5 § 5
In Kraft seit 30. Juli 2026
Up-to-date
Die Anzahl der Teilnehmer ist wie folgt zu bemessen:
1. für Sitzplätze an Tischen: eine Person je m² Bemessungsfläche;
2. für Sitzplätze in Reihen und Biertischgarnituren: zwei Personen je m² Bemessungsfläche;
3. für Stehplätze: drei Personen je m² Bemessungsfläche, auf geneigten Flächen ist die Horizontalprojektion dieser geneigten Fläche als Bemessungsfläche heranzuziehen;
4. für Stehplätze auf Stufenreihen: 45 cm pro Person;
5. bei Ausstellungsräumen: eine Person je m² Ausstellungsfläche.
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