§ 49 § 49
In Kraft seit 30. Juli 2026
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Sofern das Steigenlassen von Flugobjekten, wie Drohnen, Fesselballonen, Drachen und Kleinluftballonen, nach luftfahrtrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dürfen sie weder den Luftverkehr noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährden.
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