§ 48 § 48
In Kraft seit 30. Juli 2026
Up-to-date
Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass bei Veranstaltungen nur pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und T1 und diese ausschließlich auf Szenenflächen verwendet werden, sofern nicht eine Bewilligung nach den pyrotechnischen Vorschriften erteilt wurde.
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