§ 46 § 46
In Kraft seit 30. Juli 2026
Up-to-date
Folgende Überprüfungen des Baumbestandes einer Veranstaltungsstätte müssen durchgeführt und dokumentiert werden:
1. einmal jährlich die Gesundheits- und Verkehrssicherheit der Bäume durch eine dazu befugte Person oder eine einschlägige Fachfirma,
2. nach extremen Witterungsereignissen (Unwetter, Stürme, Schneelasten, längere Trockenheit u. dgl.) Sichtkontrollen durch eine dazu befugte Person oder Fachfirma sowie
3. vor jedem Veranstaltungsbeginn stichprobenartige Sichtkontrollen des Baumbestandes hinsichtlich aktueller Schäden.
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