§ 42 § 42
In Kraft seit 30. Juli 2026
Up-to-date
Für Veranstaltungen hat der Veranstalter eine Haftpflichtversicherung zur Abdeckung von Personen- oder Sachschäden an Teilnehmern abzuschließen, sofern nicht bereits eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung besteht.
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