§ 4 § 4
In Kraft seit 30. Juli 2026
Up-to-date
(1) Für jede Veranstaltungsstätte sind die Bemessungsflächen und das jeweilige Gesamtfassungsvermögen festzulegen.
(2) Veranstaltungsstätten sollen, sofern dies auf Grund der örtlichen Lage und Beschaffenheit erforderlich und möglich ist, deutlich sichtbar abgegrenzt werden.
(3) Flucht- und Rettungswege sowie auch Szenenflächen, Servicebereiche u. dgl. zählen nicht zu den Bemessungsflächen einer Veranstaltungsstätte.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden