(1) Bei jeder Veranstaltung muss für die Erste Hilfeleistung eine medizinische Grundausstattung in gutem und hygienisch einwandfreiem Zustand bereitgehalten werden. Diese medizinische Grundausstattung muss mindestens einen Verbandkasten Typ 2 gemäß ÖNORM Z 1020 „Verbandkästen für Arbeitsstätten und Baustellen“ oder eine gleichwertige Ausstattung umfassen.
(2) Die sanitätsdienstlichen – notfallmedizinischen Hilfsmaßnahmen bei Veranstaltungen sind durch eine gesetzlich anerkannte oder qualitativ gleichwertige Rettungsorganisation durchzuführen.
(3) Der Veranstalter hat jene Maßnahmen zu treffen, die zur Sicherstellung
1. der Erste-Hilfe-Leistung,
2. des Einsatzes des allgemeinen Rettungsdienstes und der besonderen Rettungsdienste vor Ort und
3. der ärztlichen Hilfeleistung
unter Berücksichtigung der Art, Größe und des Gefährdungspotentials für die Teilnehmer während der Dauer einer Veranstaltung erforderlich sind.
(4) Die Ermittlung der Anzahl des mindestens benötigten Sanitätspersonals, des ärztlichen Personals sowie der Transportmittel muss
1.bei Veranstaltungen bis 2 500 Teilnehmer zumindest in Absprache mit einem Rettungsdienst im Sinne des Abs. 2 erfolgen;
2. bei Veranstaltungen mit mehr als 2 500 Teilnehmer nach dem Algorithmus nach „Maurer“ oder einer anderen allgemein anerkannten Berechnungsformel erfolgen.
Zusätzlich müssen allfällige veranstaltungsspezifische Vorschriften von internationalen Organisationen (z. B. FIFA, FIS) in die Planung einbezogen werden.
(5) Zur Durchführung der sanitätsdienstlichen, notfallmedizinischen und psychosozialen Maßnahmen bei Großveranstaltungen sind ortsfeste oder mobile Behandlungsräume vorzusehen. Ortsfeste Behandlungsräume („Ambulanzräume“, „Ambulanzzelte“) sind mit einer entsprechenden sanitätsdienstlichen bzw. notfallmedizinischen Ausstattung einzurichten. Dabei muss jedenfalls die medizinisch-technische Ausstattung zur Behandlung von lebensbedrohlichen Zuständen vorhanden sein. Als mobile Behandlungsräume für Patienten gelten jedenfalls die Rettungs- oder Notarztwagen der anerkannten Rettungsdienste. Der verantwortliche Arzt hat bei Großveranstaltungen zusätzlich eine Ausbildung zum Notarzt zu besitzen.
(6) Lässt die Art der Veranstaltung erwarten, dass Personen aus Gefahren zu befreien sind, deren Überwindung nur durch den Einsatz von Mitteln oder Kenntnissen möglich ist, die über die Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes hinausgehen, sind weitere Einsatzkräfte auch aus den Reihen der besonderen Rettungsdienste heranzuziehen.
(7) Die Notfallnummern des vor Ort vorhandenen Sanitätsdienstes und ärztlichen Dienstes sind den Teilnehmern und den Ordnerdiensten deutlich sichtbar bekannt zu machen, falls diese von den allgemein gültigen Notrufnummern der Einsatzorganisationen abweichen.
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