§ 35 § 35
In Kraft seit 30. Juli 2026
Up-to-date
(1) Der Veranstalter hat für Veranstaltungen einen Brandschutzdienst abhängig von der Anzahl der Teilnehmer mit folgender personeller Mindestausstattung einzurichten:
| Anzahl der Teilnehmer | Brandschutzdienst |
| Veranstaltungen bis zu 1 000 Teilnehmern, bei denen brandgefährliche Veranstaltungsmittel wie offenes Feuer und Licht oder pyrotechnische Gegenstände eingesetzt werden | 2 Brandschutzwarte |
| bei Veranstaltungen mit mehr als 1 000 und bis zu 2 500 Teilnehmern | 3 Brandschutzwarte |
| bei Veranstaltungen mit mehr als 2 500 und bis zu 5 000 Teilnehmern | 4 Brandschutzwarte |
| Veranstaltungen mit mehr als 5 000 Teilnehmern | die Anforderungen der Tabelle 1 der Richtlinie VB-02 des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes |
(2) Für die erste Löschhilfe müssen bei Veranstaltungen tragbare Schaum- oder Nasslöscher gut sichtbar und leicht erreichbar vorhanden sein.
(3) Folgende Aufgaben sind durch den Brandschutzdienst mindestens wahrzunehmen:
1. Durchführen einer Augenscheinskontrolle des gesamten zu überwachenden Bereichs vor der Veranstaltung;
2. Überwachung der Brandsicherheit während der Veranstaltung;
3. Einleitung der Erstmaßnahmen (Alarmieren, Retten, Löschen);
4. Nachkontrolle.
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