(1) Für den technischen Brandschutz hinsichtlich Brandmeldeanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sowie automatischen Löschanlagen gelten die Bestimmungen der OIB-Richtlinie 2, wobei Veranstaltungsstätten als Versammlungsstätten im Sinne der OIB-Richtlinien anzusehen sind.
(2) Es müssen netzunabhängige Alarmeinrichtungen vorhanden sein, die nach dem Mehr-Sinne-Prinzip zumindest visuelle und akustische Signale auslösen und durch die im Gefahrenfall eine Warnung aller anwesenden Personen ermöglicht wird.
(3) Für die erste Löschhilfe müssen in Veranstaltungsräumen tragbare Feuerlöscher gut sichtbar und leicht erreichbar vorhanden sein. Je angefangene 200 m² Nettogrundfläche ist mindestens ein 6l-Schaum- oder Nasslöscher vorzusehen.
(4) Maßnahmen der erweiterten Löschhilfe sind entsprechend den „Technischen Richtlinien Vorbeugender Brandschutz (TRVB)“ vorzusehen.
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