(1) Bauliche Anlagen und alle ihre Teile müssen entsprechend dem Stand der Technik so geplant und ausgeführt sein, dass sie während der Errichtung und der gesamten Dauer ihrer Verwendung tragfähig sind. Dabei sind ständige, veränderliche und außergewöhnliche Einwirkungen zu berücksichtigen. Die Gebrauchstauglichkeit darf unter Berücksichtigung der ständigen und veränderlichen Einwirkungen nicht durch Verformungen oder Schwingungen beeinträchtigt werden.
(2) Für Absicherungen in für Teilnehmer zugänglichen Bereichen (wie Absperrungen, Geländer, Anhaltevorrichtungen, Abschrankungen, Abtrennungen, Wellenbrecher) sind zusätzlich zu den in der OIB-Richtlinie 1 festgelegten Anforderungen die für die mechanische Festigkeit und Standsicherheit relevanten Bestimmungen der ÖNORM EN 13200-3 „Zuschaueranlagen – Teil 3: Abschrankungen – Anforderungen“ einzuhalten.
(3) Treppen, Absturzsicherungen und Handläufe sind gemäß den Bestimmungen der OIB-Richtlinie 4 auszuführen.
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