§ 8 Kurzfristiger Liquiditätsbedarf
In Kraft seit 01. Januar 2018
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Zur Sicherstellung möglichst geringer Finanzierungskosten sind Liquiditätsüberhänge möglichst zu vermeiden und kurzfristige Fremdmittel in Höhe der jeweils unbedingt erforderlichen Negativsalden im Rahmen der täglichen Kassendisposition aufzunehmen, wobei der etwaige Aufbau einer Liquiditätsreserve gemäß § 6 zu berücksichtigen ist.
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