§ 7 Mittel- bis langfristiger Liquiditätsbedarf
In Kraft seit 01. Januar 2018
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Der mittel- bis langfristige Liquiditätsbedarf ergibt sich aus den jeweiligen Nettofinanzierungssalden zuzüglich Refinanzierungen gemäß Landesbudget bzw. Landesfinanzrahmen und wird durch Fremdmittelaufnahmen in Form von Darlehen, Namens- oder Inhaberschuldverschreibungen bzw. Anleihen abgedeckt. Fremdmittelaufnahmen dürfen maximal bis zur Höhe des vom Landtag genehmigten Schuldenstandes erfolgen.
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