(1) Zu den rasch zur Verfügung stehenden Liquiditätsquellen zählen Barvorlagen und Kontokorrentkredite. Dabei ist zu unterscheiden, ob
- die Gegenpartei zugesagt hat, die liquiden Mittel bis zu einer vereinbarten Höhe jederzeit zur Verfügung zu stellen oder
- eine formelle vertragliche Verpflichtung besteht oder
- ob im Bedarfsfall jeweils erst das Einvernehmen mit der Gegenpartei darüber hergestellt werden muss, ob und in welcher Höhe liquide Mittel aus der betreffenden Liquiditätsquelle bezogen werden können.
(2) Es sind jedenfalls vorsichtige (risikoaverse) Einschätzungen über die Höhe der betreffenden Liquiditätsquellen zu treffen. Bei einem Liquiditätsdeckungsgrad unter 100% ist eine Liquiditätsreserve bis zu jener Höhe aufzubauen, bei der der Liquiditätsdeckungsgrad mindestens 100% beträgt. Die maximal ausnutzbare Höhe von Barvorlagen und Kontokorrentkrediten ist in der strategischen Planung festzulegen.
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