(1) Die mit der Finanzgebarung verbundenen Risiken sind auf ein Mindestmaß zu beschränken.
(2) Das Eingehen vermeidbarer Risiken (Fremdwährungs-, Aktienpositions- und Optionsrisiken) ist verboten. Für unvermeidbare Risiken sind über die strategische Planung gemäß 3. Abschnitt Rahmenbedingungen zu definieren und konkrete Maßnahmen zu formulieren.
(3) Die Minimierung der Risiken ist stärker zu gewichten als die Optimierung der Erträge oder Kosten.
(4) Kreditaufnahmen ausschließlich zu Veranlagungszwecken sind unzulässig.
(5) Der Erwerb von derivativen Finanzinstrumenten ohne entsprechendes Grundgeschäft ist unzulässig. Ein derivatives Finanzgeschäft darf nur als Absicherungsgeschäft in Form eines Zinsswaps für den Tausch von festen oder variablen Zinsverpflichtungen abgeschlossen werden, um damit die Zinsänderungsrisiken eines Grundgeschäfts zu begrenzen. Die Laufzeit des derivativen Finanzgeschäfts darf jene des Grundgeschäfts nicht übersteigen.
(6) Fremdmittelaufnahmen dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie auf Basis der Liquiditätsplanung notwendig sind. Sie müssen auf Euro lauten.
(7) Die Veranlagung von Kassenmitteln bei Kontrahenten mit hoher Bonität innerhalb zuvor in der strategischen Planung gemäß 3. Abschnitt definierter Limite und Laufzeiten ist zulässig. Kurzfristige Kassenveranlagungen bei der Republik Österreich im Wege der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) oder der Österreichischen Nationalbank sind jedenfalls zulässig.
(8) Eine Veranlagung bei Kreditinstituten ist ausgeschlossen, wenn das Kreditinstitut ein schlechteres Rating als „investment grade“ aufweist. Hat ein Kontrahent kein Rating, ist bei einer solchen Veranlagung ein Beschluss der Landesregierung erforderlich.
(9) Als zulässige Veranlagungsformen bei inländischen Kreditinstituten gelten Spareinlagen, Sichteinlagen und Termineinlagen. Der Kauf von Bundesanleihen zu Veranlagungszwecken ist zulässig. Nicht zu den Veranlagungen zählen kurzfristige Liquiditätsüberhänge auf dem Hauptkonto des Landes, welche im Rahmen der täglichen Kassendisposition oder im Zusammenhang mit der Abwicklung von Refinanzierungen auftreten können.
(10) Das Eingehen von Zinskostenrisiken des Schuldenportfolios auf Basis der in der strategischen Planung gemäß 3. Abschnitt festgelegten Maßnahmen ist zulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2018
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