§ 17 Funktionelle Trennung
In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date
Die Umsetzung der Aufbau- und Ablauforganisation hat unter Einhaltung der personellen Funktionstrennung von Frontoffice (der für den Abschluss von Finanzgeschäften zuständigen Organisationseinheit) und Backoffice bzw. Controlling (der für die Beobachtung der Einhaltung dieser Verordnung zuständigen Organisationseinheit) zu erfolgen. Innerhalb dieser Bereiche ist das Vier-Augen-Prinzip sicherzustellen.
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