(1) Die strategische Planung ist jährlich rollierend für einen Zeitraum von vier Jahren im Voraus festzulegen und in gekürzter Form im Rahmen des Strategieberichtes zu berichten, wobei jeweils das erste Jahr der Strategie zur operativen Umsetzung und die Folgejahre zur entsprechenden Vorbereitung beauftragt werden. Im Falle einer wesentlichen Veränderung ist eine unterjährige Anpassung oder Ergänzung der Strategie vorzunehmen.
(2) Mit Hilfe der strategischen Planung sind Rahmenbedingungen zu definieren, zu diskutieren und zu argumentieren und daraus konkrete Maßnahmen wie die Aufnahme von Darlehen zu bestimmten Konditionen und Laufzeiten abzuleiten.
(3) Die strategische Planung hat jedenfalls eine Bestandsanalyse des jeweils aktuellen Schuldenportfolios und des Liquiditätsmanagements, eine Übersicht der zulässigen Finanzinstrumente, Erläuterungen zu den getroffenen Basisannahmen sowie eine Evaluierung verschiedener Finanzierungsstrategien und die Festlegung der zu verfolgenden Strategie sowie für das erste Jahr der Strategie die konkret umzusetzenden Maßnahmen zu enthalten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2018
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