(1) Das Risikomanagement umfasst die Kernfunktionen Risikoidentifizierung, Risikomessung, Risikobegrenzung (Limitvergabe), Risikoüberwachung (Limitkontrolle), Risikoberichtswesen und Validierung.
(2) Im Zuge der Risikoidentifizierung sind vor Abschluss eines jeden risikorelevanten Geschäfts die dadurch berührten Risikoarten gemäß § 3 zu prüfen.
(3) Bei der Risikomessung sind der Bedeutung des betreffenden Risikos für die Finanz-, Ertrags- und Vermögenslage angemessene Methoden anzuwenden.
(4) Im Rahmen der Risikobegrenzung (Limitvergabe) sind risikorelevante Geschäfte, die nicht innerhalb der festgelegten Limite liegen bzw. in Übereinstimmung mit den in der strategischen Planung gemäß 3. Abschnitt festgelegten Maßnahmen erfolgen, auszuschließen.
(5) Bei der Risikoüberwachung (Limitkontrolle) ist
1. zu prüfen, ob der beabsichtigte Geschäftsabschluss innerhalb der vorgegebenen Limite liegt bzw. in Übereinstimmung mit den in der strategischen Planung gemäß 3. Abschnitt festgelegten Maßnahmen erfolgt und
2. die Überwachung, ob in der Zusammenschau aller bestehenden Positionen alle Limite eingehalten werden, auf täglicher Basis durchzuführen.
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