(1) Das Reputationsrisiko bezieht sich auf die Gefahr, dass durch öffentliche Berichterstattung über Transaktionen und Gegenpartei oder über bestimmte Geschäftspraktiken die Reputation des Landes negativ beeinflusst wird. Um das Reputationsrisiko zu minimieren, ist die strategische Planung mit Hilfe von möglichst einfachen, nachvollziehbaren Finanzprodukten umzusetzen.
(2) Derivative Finanztransaktionen sind auf die strategiekonforme Steuerung von Zinsrisiken beschränkt und müssen immer mit einem Grundgeschäft verbunden sein. Geschäfte, die allgemein anerkannten Nachhaltigkeits-, ethischen und Governance-Kriterien widersprechen, sind unzulässig.
(3) Die Auswahl der Gegenpartei für die Aufnahme von Fremdmitteln ist auf den Bund im Wege der ÖBFA sowie Kreditinstitute, Versicherungen, Pensionskassen, Kapitalanlagegesellschaften, Versorgungswerke, Sozialversicherungsträger und Pensionsfonds jeweils im Europäischen Wirtschaftsraum sowie Gebietskörperschaften und Einrichtungen in Österreich, die gemäß der Bundesanstalt Statistik Österreich (Statistik Austria) dem öffentlichen Sektor zuzurechnen sind, beschränkt. Im Falle der Begebung von Emissionen gilt diese Beschränkung am Primärmarkt.
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