§ 12 Kreditrisiko
In Kraft seit 01. Januar 2018
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Das Kreditrisiko ist die Gefahr, dass die Gegenpartei aus mangelnder Bonität seine Verpflichtungen nicht erfüllen kann. Für das Land gilt dieses Risiko für allfällige Veranlagungen und Zinsswaps. Zur Minimierung des Kreditrisikos gelten die in der strategischen Planung festgelegten Limite für Veranlagungen. Zinsswaps können erst nach Erweiterung von § 2 Abs. 5 um Exposure-Limite für Kreditrisiken aus Zinsswaps und Regelungen, wie das Exposure von Zinsswaps zu berechnen ist, abgeschlossen werden. Die Überwachung der Einhaltung der Limite erfolgt auf täglicher Basis im Rahmen der Kassendisposition des Landes.
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