§ 11 Operationelles Risiko
In Kraft seit 01. Januar 2018
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(1) Das operationelle Risiko ist die Gefahr von Verlusten infolge der Unangemessenheit oder des Versagens von internen Verfahren, Menschen oder Systemen oder von externen Ereignissen. Zur Minimierung des operationellen Risikos sind klar dokumentierte Abläufe und Berechtigungen festzulegen.
(2) Zum operationellen Risiko zählt auch das Rechtsrisiko, welches durch die Verwendung von geprüften Verträgen beim Abschluss von Finanzgeschäften minimiert wird.
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