§ 10 Vorbereitung von Fremdmittelaufnahmen
In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date
Im Rahmen der strategischen Planung gemäß 3. Abschnitt können Festlegungen bezüglich des Zeitpunktes, ab dem mittel- bis langfristige Fremdmittelaufnahmen durchzuführen sind, getroffen werden. Liegen solche nicht vor, sind mittel- bis langfristige Fremdmittelaufnahmen spätestens ab jenem Zeitpunkt vorzubereiten und zeitnah durchzuführen, ab dem auf Basis der Liquiditätsplanung ausschließlich, d.h. insbesondere unmittelbar nach Erhalt der Ertragsanteile jeweils am 20. des Monats, Negativsalden in den zukünftigen Gesamtkassenständen des Landes zu erwarten sind.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden