§ 1 Gegenstand
In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date
Das Land Steiermark hat bei Ausübung der Aufgaben in seiner Finanzgebarung, insbesondere bei der Aufnahme von Schulden, beim Schuldenportfoliomanagement, bei der Veranlagung öffentlicher Mittel und beim Risikomanagement jedenfalls folgende Grundsätze anzuwenden:
1. Grundsatz der risikoaversen Finanzgebarung.
2. Grundsatz einer strategischen Planung bezüglich Schulden- und Liquiditätsmanagement entsprechend den Vorgaben durch die Landesregierung auf Vorschlag des für Finanzen zuständigen Mitgliedes der Landesregierung.
3. Grundsatz der Umsetzung einer Aufbau- und Ablauforganisation.
4. Grundsatz der Transparenz über getätigte Transaktionen gegenüber der Landesregierung.
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