(1) Als Einkommen gelten alle der/dem Bezugsberechtigten zufließenden Einkünfte, insbesondere:
1. folgende Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung BGBl. I 144/2024:
a) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG 1988);
b) Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988);
c) Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988);
d) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG 1988);
e) Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27 EStG 1988);
f) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG 1988);
g) sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 EStG 1988;
2. Wochengeld;
3. Kinderbetreuungsgeld;
4. Arbeitslosengeld;
5. Notstandshilfe;
6. Pensionsvorschuss;
7. erhaltene Unterhaltszahlungen;
8. Sonderzahlungen;
9. Leistungen gemäß § 9 und § 20 StBHG.
(2) Als Einkommen von nicht alleinstehenden minderjährigen Bezugsberechtigten gelten alle zufließenden Einkünfte bis zur Höhe des Höchstsatzes gemäß § 8 Abs. 3 Z 3 in Verbindung mit Abs. 4 Z 2 Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz – StSUG. Zum Einkommen zählt auch jener Teil des Einkommens, der den Höchstsatz gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 lit. a StSUG übersteigt.
(3) Nicht zum Einkommen zählen:
1. die Familienbeihilfe gemäß § 8 Familienlastenausgleichsgesetz sowie der Mehrkindzuschlag gemäß § 9 Familienlastenausgleichsgesetz;
2. der Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 EStG;
3. Absetzbeträge für Alleinerziehende, Alleinverdienende und bestimmte Gruppen von Unterhalt leistenden Personen gemäß § 33 Abs. 4 EStG sowie der Kinderzuschlag gemäß § 104 EStG;
4. das Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach gleichartigen gesetzlichen Bestimmungen oder andere pflegebezogene Geldleistungen;
5. Einkünfte von Schülerinnen/Schülern aus Ferialbeschäftigung und Pflichtpraktika;
6. sach- und zweckbezogene Leistungen der Gemeinden und des Landes, welche anlassfallbezogen gewährt werden und der Abdeckung eines echten Mehraufwands dienen (insbesondere Heizkostenzuschüsse);
7. Leistungen des Sozialentschädigungsrechts nach bundesrechtlichen und landesrechtlichen Vorschriften, soweit es sich dabei nicht um einkommensabhängige Leistungen mit Sozialunterstützungscharakter handelt (insbesondere Rentenleistungen nach dem Heimopferrentengesetz);
8. das Hausgeld und Rücklagen gemäß § 54 Abs. 1, 2 und 5 Strafvollzugsgesetz;
9. Leistungen, die der Bund zur Deckung krisenbedingter Sonder- und Mehrbedarfe gewährt;
10. der Ausbildungsbeitrag gemäß § 3 Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz;
11. die Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe gemäß dem 4. Abschnitt des Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetzes 2019 sowie die Kinderbetreuungs-Beihilfe im Sinne des § 34 Arbeitsmarktservicegesetzes;
12. die Beihilfe zu den Kurskosten und die Beihilfe zu den Kursnebenkosten im Sinne des § 34 Arbeitsmarktservicegesetzes;
13. Schülerbeihilfen im Sinne des § 1 Schülerbeihilfengesetzes 1983;
14. Schmerzengelder, Versehrtenrenten (§§ 203, 205a, 209 und 210 ASVG sowie §§ 101, 104, 107 und 108 B-KUVG), diese auch bei Abfindung (§ 184 ASVG sowie § 95 B-KUVG), samt Sonderzahlungen gemäß § 105 ASVG und § 46 B-KUVG, Kinderzuschüsse (§ 207 ASVG sowie § 105 B-KUVG), Betriebsrente (§§ 149d bis 149f, 149k und 149l BSVG), diese auch bei Abfindung oder Abfertigung (§ 148j BSVG), Versehrtengelder (§ 212 ASVG, § 149g BSVG sowie § 109 B-KUVG), Integritätsabgeltungen (§ 213a ASVG sowie § 149m BSVG) sowie Schulungszuschläge, die seitens des Arbeitsmarktservice für Bezugsberechtigte während einer Maßnahme der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt geleistet werden.
(4) Freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder von Dritten zählen nicht zum Einkommen, ausgenommen sie werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, dass Leistungen der Sozialunterstützung nicht erforderlich sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 101/2022, LGBl. Nr. 116/2023 , LGBl. Nr. 134/2024
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