§ 5 Ausschluss
In Kraft seit 24. März 2009
Up-to-date
Die Direktorin/Der Direktor hat Personen von der Teilnahme an der Ausbildung auszuschließen, wenn
1. eine der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 nicht oder nicht mehr gegeben ist oder
2. sich nachträglich herausstellt, dass eine dieser Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Aufnahme nicht vorgelegen hat und dieser Mangel nicht behoben werden kann.
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