Die Direktorin/Der Direktor hat Personen von der Teilnahme an der Ausbildung auszuschließen, wenn
1. eine der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 nicht oder nicht mehr gegeben ist oder
2. sich nachträglich herausstellt, dass eine dieser Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Aufnahme nicht vorgelegen hat und dieser Mangel nicht behoben werden kann.
Rückverweise
StSBBG · Steiermärkisches Sozialbetreuungsberufegesetz
§ 5 Spezialisierung Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB)
(1) Diplom-Sozialbetreuer/-innen mit der Spezialisierung BA und BB entwickeln auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse Konzepte und Projekte, führen diese eigenverantwortlich durch und evaluieren sie. Sie sind für folgende Maßnahmen kompetent, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit entsprech…
§ 22a Inkrafttreten von Novellen
… Jänner 2013 in Kraft. (3) Die Änderung des § 13 Abs. 4 Z 1 und des § 18 Abs. 5 sowie der Entfall des § 20 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in…