(1) Diplom-Sozialbetreuer/-innen mit der Spezialisierung BA und BB entwickeln auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse Konzepte und Projekte, führen diese eigenverantwortlich durch und evaluieren sie. Sie sind für folgende Maßnahmen kompetent, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachleuten gemäß § 3 Abs. 1:
1. eigenverantwortliche Durchführung der personenzentrierten Lebensplanung,
2. eigenverantwortliche Anwendung der aktuell anerkannten und wissenschaftlich fundierten Konzepte und Methoden der Basalen Pädagogik, wie z. B. Basale Stimulation, Basale Kommunikation, Basale Aktivierung,
3. eigenverantwortliche Anwendung unterstützender, erweiternder und alternativer Kommunikationsmittel (z. B. Gebärden und Symbole) unter Einsatz elektronischer Hilfsmittel.
(2) Diplom-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung BA nehmen auch pflegerische Aufgaben entsprechend ihrer Qualifikation als Pflegeassistentin/Pflegeassistent nach dem GuKG wahr.
(3) Diplom-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung BB leisten auch Unterstützung bei der Basisversorgung gemäß Anlage 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Bundesländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 64/2005, in der Fassung LGBl. Nr. 66/2025, einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln. Anstelle der pflegerischen Aufgaben (Abs. 2) treten bei Diplom-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung BB verstärkt und vertieft Kompetenzen der Beratung, Begleitung und Assistenz. Sie realisieren und koordinieren insbesondere auch Maßnahmen und Projekte der Integration in den Bereichen Wohnen, Arbeit, Freizeit und Bildung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2022, LGBl. Nr. 67/2025
StSBBG · Steiermärkisches Sozialbetreuungsberufegesetz
§ 5 Spezialisierung Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB)
(1) Diplom-Sozialbetreuer/-innen mit der Spezialisierung BA und BB entwickeln auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse Konzepte und Projekte, führen diese eigenverantwortlich durch und evaluieren sie. Sie sind für folgende Maßnahmen kompetent, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit entsprech…
§ 22a Inkrafttreten von Novellen
… Jänner 2013 in Kraft. (3) Die Änderung des § 13 Abs. 4 Z 1 und des § 18 Abs. 5 sowie der Entfall des § 20 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in…
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