(1) Nach erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung kann die Diplomprüfung ablegt werden. Die Diplomprüfung besteht aus zwei Teilen:
1. Klausurarbeit und
2. mündliche Diplomprüfung.
(2) Die Klausurarbeit erfolgt in Form einer fünfstündigen schriftlichen Arbeit über ein Thema aus dem jeweiligen Berufsfeld, einschließlich des fachlichen Umfeldes. Die Aufgabenstellung ist der zu prüfenden Person schriftlich vorzulegen. Sie hat mindestens zwei voneinander unabhängige Aufgaben zu enthalten, die in Teilaufgaben gegliedert sein können.
(3) Die Beurteilung der Klausurarbeit hat mit dem Kalkül „mit Auszeichnung bestanden“, „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu erfolgen.
(4) Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Diplomprüfung sind:
1. die erfolgreiche Absolvierung der theoretischen und praktischen Ausbildung, einschließlich des positiven Abschlusses des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ bei der Spezialisierung BB oder der Pflegeassistenz-Ausbildung bei den Spezialisierungen A, F und BA und
2. die positive Beurteilung der Klausurarbeit.
(5) Die mündliche Diplomprüfung erfolgt zu einem Themenschwerpunkt, den sich die zu prüfende Person auswählen kann. Der Themenschwerpunkt ist aus einem oder mehreren Modulen des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes zu wählen. Die Prüfungskommission hat zu beurteilen, ob die zu prüfende Person imstande ist, den Themenschwerpunkt auf Grund des theoretischen Wissens kritisch zu erörtern, Handlungsoptionen zu nennen, Empfehlungen für konkrete Vorgangsweisen abzugeben und diese vor dem Hintergrund reflektierter Grundsätze zu begründen. Die mündliche Diplomprüfung ist öffentlich.
(6) Die Beurteilung der mündlichen Diplomprüfung hat mit dem Kalkül „mit Auszeichnung bestanden“, „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu erfolgen.
(7) Die Diplomprüfung darf höchstens zwei Mal wiederholt werden.
(8) Die Ausbildungseinrichtung hat über die Diplomprüfung ein Zeugnis nach dem Muster gemäß Anlage 4 auszustellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2023
Rückverweise
StSBBG · Steiermärkisches Sozialbetreuungsberufegesetz
§ 18 Anerkennung, Aberkennung und Aufsicht
(1) Die Landesregierung hat Ausbildungseinrichtungen für Sozialbetreuungsberufe mit Bescheid anzuerkennen, wenn 1. die von ihnen angebotene Ausbildung den in den Abschnitten 2 bis 4 festgelegten Ausbildungsinhalten entspricht, 2. für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte entsprechend qualifizierte…
§ 22a Inkrafttreten von Novellen
…1) Die Änderung der §§ 13 und 16, des § 17 Abs. 2, der §§ 18 und 20 Abs. 1 Z. 2 und des § 21 durch die Novelle LGBl. Nr. 2/2010 tritt mit dem…
§ 21 Übergangsbestimmungen
…1) Personen, die am 18. Jänner 2008 nach den Bestimmungen des Alten-, Familien- und Heimhilfegesetzes (AFHG, LGBl. Nr. 6/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 16/2006…
§ 13 Berechtigung zur Berufsausübung und zur Führung von Berufsbezeichnungen
…Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 ist zu erbringen, 1. für Abs. 1 Z. 1 durch ein Zeugnis einer gemäß § 18 oder einer in einem anderen Bundesland anerkannten Ausbildungseinrichtung oder eines gemäß § 15 erforderlichen ausländischen Qualifikationsnachweises und den erforderlichen Fortbildungsbestätigungen gemäß § 16…