(1) Die Inhalte und das Ausmaß der theoretischen und praktischen Ausbildung sind in Anlage 2 geregelt.
(2) Prüfungen in den theoretischen Unterrichtsgegenständen dürfen höchstens zwei Mal wiederholt werden.
(3) Für die praktische Ausbildung gilt:
1. für die Erlangung des Fachabschlusses mit Spezialisierung Alten- oder Behindertenarbeit oder Behindertenbegleitung sind Praktika in mindestens zwei verschiedenen Betreuungseinrichtungen (einschließlich mobiler Betreuungsformen) erforderlich,
2. maximal ein Drittel der Praktikumszeiten (abzüglich der Pflegepraktika) kann in einem jeweils anderen Arbeitsfeld der sozialen Arbeit und Betreuung (auch als Auslandspraktikum) absolviert werden.
(4) Im Rahmen der Ausbildung darf höchstens ein Praktikum einmal wiederholt werden.
(5) Über die Absolvierung der Praktika ist eine Bestätigung im Sinne des § 13 Abs. 4 auszustellen.
Rückverweise
StSBBG · Steiermärkisches Sozialbetreuungsberufegesetz
§ 22a Inkrafttreten von Novellen
…Tag, das ist der 16. Jänner 2010 , in Kraft. (2) Die Änderung § 21 Abs. 1 sowie die Einfügung des § 15 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 31/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. (3) Die Änderung des § …
§ 13 Berechtigung zur Berufsausübung und zur Führung von Berufsbezeichnungen
…1 Z. 1 durch ein Zeugnis einer gemäß § 18 oder einer in einem anderen Bundesland anerkannten Ausbildungseinrichtung oder eines gemäß § 15 erforderlichen ausländischen Qualifikationsnachweises und den erforderlichen Fortbildungsbestätigungen gemäß § 16 Abs. 4, 2. für Abs. 1 Z. 2 durch ein ärztliches…