§ 6 § 6
In Kraft seit 01. April 2026
Up-to-date
StPBG-TSVO
Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
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