(1) Das Fachpersonal hat sich wie folgt zusammenzusetzen:
1. mindestens 20 % Personen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG,
2. mindestens 20 % Pflegefachassistentinnen/Pflegefachassistenten gemäß dem GuKG,
3. mindestens 50 % Pflegeassistentinnen/Pflegeassistenten gemäß dem GuKG sowie
4. mindestens 10 % Therapeutinnen/Therapeuten.
(2) Therapeutinnen/Therapeuten gemäß Abs. 1 Z 4 können auch extern beigezogen werden. Sie sind auf einem gesonderten Dienstplan samt Beschäftigungsausmaß auszuweisen.
(3) § 1 gilt sinngemäß.
StPAVO · Steiermärkische Personalausstattungsverordnung 2025 – StPAVO
§ 4 Personal für Bewohnerinnen/Bewohner im Rahmen der Übergangspflege
…§ 4 Personal für Bewohnerinnen/Bewohner im Rahmen der Übergangspflege (1) Das Fachpersonal hat sich wie folgt zusammenzusetzen: 1. mindestens 20 % Personen des gehobenen Dienstes für…
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