In Kraft seit 29. Juli 1999
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Den Leitern der Bezirkshauptmannschaften obliegt – hinsichtlich der Beamten als Dienstbehörde erster Instanz – die Entbindung der Bediensteten der Bezirkshauptmannschaften und politischen Exposituren von der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses.
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