LandesrechtSteiermarkVerordnungenSteiermärkische Dienstrechtsverfahrensverordnung der Bezirkshauptmannschaften

Steiermärkische Dienstrechtsverfahrensverordnung der Bezirkshauptmannschaften

Stmk. BH – DVO
In Kraft seit 29. Juli 1999
Up-to-date

§ 1

§ 1

Den Leitern der Bezirkshauptmannschaften obliegt – hinsichtlich der Beamten als Dienstbehörde erster Instanz – die Entbindung der Bediensteten der Bezirkshauptmannschaften und politischen Exposituren von der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses.

§ 2

§ 2

Sofern ein Bezirkshauptmann von der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses zu entbinden ist, obliegt die Vollziehung dieser Dienstrechtsangelegenheit der Landesregierung als Dienstbehörde.

§ 3

§ 3

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Juli 1999, in Kraft.