Vorwort
§ 1
§ 1
Den Leitern der Bezirkshauptmannschaften obliegt – hinsichtlich der Beamten als Dienstbehörde erster Instanz – die Entbindung der Bediensteten der Bezirkshauptmannschaften und politischen Exposituren von der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses.
§ 2
§ 2
Sofern ein Bezirkshauptmann von der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses zu entbinden ist, obliegt die Vollziehung dieser Dienstrechtsangelegenheit der Landesregierung als Dienstbehörde.
§ 3
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Juli 1999, in Kraft.