(1) Künftige Pflegepersonen haben im Rahmen der Eignungsfeststellung an einer Qualifizierungsmaßnahme gemäß § 22 Z 1 StKJHG iVm Anlage 1 IV. D. zur Vorbereitung für die Aufgaben als Pflegepersonen teilzunehmen.
(2) Sollte zum Zeitpunkt des Eignungsfeststellungsverfahrens keine Qualifizierungsmaßnahme angeboten werden oder besteht die Notwendigkeit, das Pflegekind sofort unterzubringen, so ist die Qualifizierungsmaßnahme innerhalb einer vorgegebenen Frist, längstens jedoch innerhalb eines Jahres ab Begründung des Pflegeverhältnisses, zu besuchen.
(3) Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann von der Verpflichtung gemäß Abs. 1 zugunsten von nahen Angehörigen ausnahmsweise absehen, wenn unter Berücksichtigung der besonderen Situation fachliche Gründe nicht entgegenstehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 105/2017
§ 23a StKJHG-DVO · StKJHG-DVO · Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung
§ 23a § 23a
…und 3 mit 1. Februar 2017 in Kraft. (6) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 105/2017 treten das Inhaltsverzeichnis, § 9 , die Überschrift des 4. Abschnittes, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und die §§ 20a, 20b und…
§ 20a § 20a
…Kostenzuschuss zur Qualifizierungsmaßnahme für künftige Pflegepersonen Für die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme für künftige Pflegepersonen ( § 9 ) kann einmalig ein Kostenzuschuss in der Höhe von 366,37 Euro gewährt werden, wenn die Qualifizierungsmaßnahme durch eine gemäß § 7 StKJHG iVm Anlage 1…
Rückverweise