§ 2 Eignung von Wohnheimen und Wohngruppen
In Kraft seit 01. Juli 2017
Up-to-date
Bei der Feststellung der Eignung von Wohnheimen und Wohngruppen ist zu prüfen, ob die in § 9 Abs. 3 StGVG iVm Anlage 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2017
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