(1) Unbegleitete minderjährige Fremde unter 14 Jahren sind bei geeigneten Pflegepersonen oder in sozialpädagogischen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe unterzubringen.
(2) Unbegleitete minderjährige Fremde ab 14 Jahren sind in betreutem Wohnen, sonstigen geeigneten organisierten Unterkünften, Wohnheimen oder Wohngruppen unterzubringen. Bei schweren körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen, akuter Abhängigkeit von Drogen, selbst- oder fremdgefährdendem Verhalten oder schweren Vergehen nach dem StGB sind unbegleitete minderjährige Fremde in anderen, für ihre jeweiligen Bedürfnisse geeigneten Einrichtungen unterzubringen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2017
§ 6 StGVG-DVO · StGVG-DVO · Stmk. Grundversorgungsgesetz-Durchführungsverordnung – StGVG-DVO
§ 6 § 6
…Inkrafttreten von Novellen (1) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 58/2017 treten § 1 Z 7, § 1a, § 2 und die Anlage 1 mit 1. Juli 2017 in Kraft. (2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 128/2020 treten…
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