Vorwort
§ 1 Höhe des Elternbeitragsersatzes
§ 1 § 1
Im Kinderbetreuungsjahr 2024/2025 gebührt den folgenden Rechtsträgern der Elternbeitragsersatz gemäß § 45a Abs 3 S.KBBG je Kind und Monat in der folgenden Höhe:
Öffentliche (Tageseltern)Rechtsträger | Private (Tageseltern)Rechtsträger | Land Salzburg, wenn es sich bei der Einrichtung um eine betriebsähnliche Einrichtung des Landes handelt |
109,20 € | 196,50 € | 196,50 € |
§ 2 Höhe der Sonderförderung für die Besuchspflicht für private (Tageseltern)Rechtsträger
§ 2 § 2
Für die Betreuung von besuchspflichtigen Kindern mit Wohnsitz in Österreich in Einrichtungen von privaten (Tageseltern)Rechtsträgern beträgt die Höhe des Zuschusses für das Kinderbetreuungsjahr 2024/2025 je besuchspflichtigem Kind 1.964,70 €.
§ 3 In- und Außerkrafttreten
§ 3 § 3
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2025 außer Kraft.