(1) Hilfs- und schutzbedürftige Fremde gemäß § 27 SLG ab dem vollendeten 18. Lebensjahr erhalten volle Leistungen der Grundversorgung nur, wenn sie eine Bereitschaft zur Teilnahme an integrationsfördernden Maßnahmen zeigen. Davon ausgenommen sind Vertriebene, die ein Aufenthaltsrecht aufgrund einer Verordnung nach § 62 des Asylgesetzes 2005 haben sowie Personen nach Art. 2 Abs. 1 Z. 2, 4 und 5 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG.
(2) Die Kodex-Vereinbarung beinhaltet die wichtigsten Grundregeln des Zusammenlebens in Vorarlberg sowie die Arten der integrationsfördernden Maßnahmen.
(3) Zu den integrationsfördernden Maßnahmen zählen
a) die Unterzeichnung der Kodex-Vereinbarung zur Erklärung der Bereitschaft zur Teilnahme an integrationsfördernden Maßnahmen,
b) Werte- und Orientierungskurse zur Aneignung von grundlegenden Werten der gesellschaftlichen Ordnung des Landes,
c) Alphabetisierungs- und Deutschkurse zum Erwerb von Grundkenntnissen der deutschen Sprache sowie
d) der Einsatz der eigenen Arbeitskraft.
(4) Vom Einsatz der eigenen Arbeitskraft nach lit. d ausgenommen sind Personen gemäß § 9 Abs. 2 SLG. Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch von sonstigen integrationsfördernden Maßnahmen nach lit. a bis c abgesehen werden.
(5) Bei fehlender Bereitschaft zur Teilnahme an integrationsfördernden Maßnahmen (Abs. 3) sind die Leistungen der Grundversorgung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einzuschränken. Eine Einschränkung der Leistungen der Grundversorgung ist nur nach vorheriger schriftlicher Ermahnung zulässig und darf nur eine Geldleistung betreffen. Die Einschränkung der Geldleistung darf zudem einen Betrag nicht übersteigen, der der Hälfte des Taschengeldes im Sinne der Grundversorgungsvereinbarung entspricht.
Rückverweise
SLV · Sozialleistungsverordnung – SLV
§ 13a § 13aTeilnahme an integrationsfördernden Maßnahmen
(1) Hilfs- und schutzbedürftige Fremde gemäß § 27 SLG ab dem vollendeten 18. Lebensjahr erhalten volle Leistungen der Grundversorgung nur, wenn sie eine Bereitschaft zur Teilnahme an integrationsfördernden Maßnahmen zeigen. Davon ausgenommen sind Vertriebene, die ein Aufenthaltsrecht aufgrund einer …