Leistungen der Sozialhilfe bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung (§ 12 SLG) sowie zur Unterstützung in besonderen Lebenslagen (§ 13 SLG) können – unbeschadet des § 9 Abs. 5 und 6 – als Darlehen gewährt und gegebenenfalls eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorgenommen werden
a) bei vorübergehender Not;
b) in Fällen vorbeugender Sozialhilfe;
c) wenn die unmittelbare Verwertung des zu berücksichtigenden Vermögens für die hilfsbedürftige Person oder für ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen eine besondere Härte bedeuten würde oder die Verwertung des Vermögens unwirtschaftlich oder nicht möglich ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 47/2021
Rückverweise
SLV · Sozialleistungsverordnung – SLV
§ 8 §8*)Unterstützung in besonderen Lebenslagen – Allgemeines
…1 bis 5 SLG; b) die nicht zu berücksichtigenden Mittel gemäß § 1 dieser Verordnung; c) ein Betrag von 228 % der Leistung, die gemäß § 10 Abs. 2 und 4 erster Satz SLG zur Absicherung des allgemeinen Lebensunterhaltes für die hilfsbedürftige Person sowie für die mit dieser in Haushaltsgemeinschaft lebenden Angehörigen…
§ 6 §6*)Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härtefälle
…insbesondere folgende zusätzliche Leistungen zur Absicherung des allgemeinen Lebensunterhaltes oder zur Abdeckung außerordentlicher Kosten des Wohnbedarfs, soweit der tatsächliche Bedarf durch pauschalierte Leistungen nach § 10 SLG nicht abgedeckt ist und dies von der hilfsbedürftigen Person im Einzelnen nachgewiesen wird, gewährt werden: a) Mehraufwand für eine notwendige Verköstigung außerhalb von Haushaltsgemeinschaften…
§ 12 §12Kostenersatzpflicht unterhaltspflichtiger Angehöriger
…eingetragenen Partnerschaft sind vom monatlichen Anteil des Jahresnettoeinkommens der unterhaltspflichtigen Person in Abzug zu bringen: a) ein Betrag von 193 % der Leistung, die gemäß § 10 Abs. 2 und 4 erster Satz SLG zur Absicherung des allgemeinen Lebensunterhaltes für die unterhaltspflichtige Person sowie für die mit dieser in Haushaltsgemeinschaft lebenden Angehörigen…