§ 6 §6*)Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härtefälle
§ 6 §6*)Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härtefälle — SLV
(1) Zur Vermeidung besonderer Härtefälle können insbesondere folgende zusätzliche Leistungen zur Absicherung des allgemeinen Lebensunterhaltes oder zur Abdeckung außerordentlicher Kosten des Wohnbedarfs, soweit der tatsächliche Bedarf durch pauschalierte Leistungen nach § 10 SLG nicht abgedeckt ist und dies von der hilfsbedürftigen Person im Einzelnen nachgewiesen wird, gewährt werden:
a) Mehraufwand für eine notwendige Verköstigung außerhalb von Haushaltsgemeinschaften;
b) Kosten für die Grundausstattung einer Wohnung mit einer einfachen Küche sowie mit Möbeln, wie Bett, Kleiderkasten, Tisch und Stühle;
c) Kosten für große Haushaltsgeräte, wie Boiler, Herd und Waschmaschine;
d) eine allfällige Kaution für die Wohnung;
e) unbedingt erforderliche Kosten für die Wohnraumbeschaffung sowie einer wirtschaftlich gebotenen Wohnraumerhaltung.
(2) Ein besonderer Härtefall liegt nicht vor, solange ein verwertbares Vermögen nach § 8 Abs. 5 lit. c SLG zur Verfügung steht.
*) Fassung LGBl.Nr. 32/2024