(1) Die Kosten gemäß § 12 Abs. 2 SLG werden in dem Ausmaß übernommen, wie sie bei bestehendem Vertrag mit einem Sozialversicherungsträger anfallen würden, es sei denn, die Besonderheit des Falles rechtfertigt die Übernahme der gesamten Kosten. Unter besonders berücksichtigungswürdigen Umständen können auch die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernommen werden.
(2) Bei der Bemessung von Unterstützungsleistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sind neben den in § 8 Abs. 1 bis 5 SLG angeführten eigenen Mitteln und Leistungen Dritter die in § 1 angeführten Mittel nicht zu berücksichtigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 47/2021, 4/2023
Rückverweise
SLV · Sozialleistungsverordnung – SLV
§ 18 §18*)Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung
…Für das Ausmaß der Leistungen zur Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung gilt § 7 Abs. 1 sinngemäß. *) Fassung LGBl.Nr. 47/2021…
§ 15 §15*)Nichtberücksichtigung von eigenen Mitteln und Leistungen Dritter
…bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung gemäß § 37 Abs. 2 SLG gelten die Ausnahmen von der Berücksichtigung von eigenen Mitteln und Leistungen Dritter gemäß § 7 Abs. 2 sinngemäß. Bei der Bemessung von Geld- und Sachleistungen in besonderen Lebenslagen gemäß § 37 Abs. 2 SLG gelten die Ausnahmen von der Berücksichtigung…