§ 5
In Kraft seit 19. August 1993
Up-to-date
Durchführung der Wahlen
§ 5
(1) Die Durchführung der Wahl obliegt den Dienststellenwahlausschüssen und dem Zentralwahlausschuß.
(2) Die Wahlvorbereitungen sind möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes vorzunehmen.
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