4. Abschnitt
Wahlvorbereitung
Wahlausschreibung
§ 15
Die Wahl der Dienststellenausschüsse und des Zentralausschusses ist vom Zentralwahlausschuß unter Bekanntgabe des Wahltages spätestens acht Wochen vorher auszuschreiben. Die Ausschreibung der durch die vorzeitige Beendigung der Tätigkeit eines Ausschusses (§ 22 Abs. 2 L-PVG) oder durch die Neubildung einer Dienststelle (§ 4 Abs. 3 L-PVG) erforderlichen Wahl des betreffenden Ausschusses hat binnen acht Wochen ab der Beendigung der Tätigkeit des abtretenden Ausschusses bzw. ab der Neubildung der Dienststelle zu erfolgen.
Rückverweise
PV-WO · Landes-Personalvertretungswahlordnung
§ 15
…4. Abschnitt Wahlvorbereitung Wahlausschreibung § 15 Die Wahl der Dienststellenausschüsse und des Zentralausschusses ist vom Zentralwahlausschuß unter Bekanntgabe des Wahltages spätestens acht Wochen vorher auszuschreiben. Die Ausschreibung der durch die vorzeitige…
§ 16
…Wahl der Dienststellenausschüsse und des Zentralausschusses dem Dienststellenwahlausschuß und den Dienststellenleitern so zeitgerecht schriftlich mitzuteilen, daß die Kundmachung hierüber unter Berücksichtigung der achtwöchigen Frist (§ 15) erfolgen kann. Die Dienststellenleiter haben die Ausschreibung der Wahl unverzüglich nach der Zustellung kundzumachen. (2) Der Dienststellenwahlausschuß hat spätestens sieben Wochen vor dem Wahltag eine…