§ 13
In Kraft seit 19. August 1993
Up-to-date
Geschäftsführung
§ 13
Für die Geschäftsführung des Zentralwahlausschusses gelten die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Zentralausschusses (§§ 21 ff. L-PVG) sinngemäß.
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