§ 12
In Kraft seit 19. August 1993
Up-to-date
3. Abschnitt
Zentralwahlausschuß
Bildung des Zentralwahlausschusses;
Zahl der Mitglieder
§ 12
Vor jeder Wahl des Zentralausschusses ist spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag am Sitz des Zentralausschusses ein Zentralwahlausschuß zu bilden. Er besteht aus sieben Mitgliedern. Die Mitglieder des Zentralwahlausschusses sind vom Zentralausschuß zu bestellen und müssen zu diesem wählbar sein.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden