3. Abschnitt
Zentralwahlausschuß
Bildung des Zentralwahlausschusses;
Zahl der Mitglieder
§ 12
Vor jeder Wahl des Zentralausschusses ist spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag am Sitz des Zentralausschusses ein Zentralwahlausschuß zu bilden. Er besteht aus sieben Mitgliedern. Die Mitglieder des Zentralwahlausschusses sind vom Zentralausschuß zu bestellen und müssen zu diesem wählbar sein.
PV-WO · Landes-Personalvertretungswahlordnung
§ 12
…3. Abschnitt Zentralwahlausschuß Bildung des Zentralwahlausschusses; Zahl der Mitglieder § 12 Vor jeder Wahl des Zentralausschusses ist spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag am Sitz des Zentralausschusses ein Zentralwahlausschuß zu bilden. Er besteht aus sieben Mitgliedern. Die Mitglieder des Zentralwahlausschusses sind vom Zentralausschuß zu bestellen…
§ 23
…aussprechen. (6) Ist der Wahlberechtigte zur Briefwahl berechtigt, so sind ihm vom Dienststellenwahlausschuß mittels eingeschriebenen Briefes zu übermitteln oder persönlich auszuhändigen: 1. ein Wahlkuvert (§ 12), 2. ein amtlicher Stimmzettel (§ 22) für die Wahl des Dienststellenausschusses und ein solcher für die Wahl des Zentralausschusses sowie 3. ein bereits freigemachter (frankierter…
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